Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Wirthschaftsführern ist auch bei sonstigen die technische Betriebsführung betreffenden 
Gegenständen einzuhalten. 
Zu Artikel 3 und 4 des Gesetzes. 
8. 4. 
Aufstellung des Wirthschaftsplaus. 
Für die Aufstellung der Wirthschaftsplane werden folgende Vorschriften ertheilt. 
Der Regel nach bildet die Gesammtheit der im Besitz einer Körperschaft befindlichen 
Waldungen einen für sich bestehenden Wirthschaftsverband (Wirthschaftsganzes) mit 
selbständigem Nutzungsetat, es sei denn, daß eine Zusammenlegung der Waldungen 
mehrerer Körperschaften, z. B. der politischen Gemeinde und einer in der Gemeinde 
befindlichen Stiftung, im Wege freier Vereinbarung zu Stande kommt, durch welche auch 
zu bestimmen ist, daß die Verwaltungsbefugnisse nur einer und welcher der verschiedenen 
Verwaltungsbehörden zustehen. Die Zerlegung der Waldungen einer Körperschaft in 
verschiedene Wirthschaftsverbände mit je einem eigenen Nutzungsetat ist auf die Fälle 
zu beschränken, in welchen die Verschiedenartigkeit der Betriebsarten und etwaige sonstige 
wesentlich abweichende Verhältnisse, z. B. Entlegenheit, bestehende Nutzungsverbindlichkeiten 
u. s. w., die Trennung bedingen. Falls die in Staatsbeförsterung befindlichen Waldungen 
einer Körperschaft in verschiedenen Forstamtsbezirken liegen, so steht die Verfügung 
darüber, welchem Oberförster die Aufstellung des Wirthschaftsplans (und der jährlichen 
Betriebsplane) obliegt, der Körperschaftsforstdirektion zu. 
Im Wirthschaftsplan sind auf Grund vorgängiger räumlicher Zerlegung des Waldes 
in Wirthschaftsabtheilungen (vergl. §. 5 unten) die maßgebenden Vorschriften über die 
zeitliche Holzuutzung, den Kulturbetrieb, die Streunutzung und die wirthschaftliche 
Behandlung der einzelnen Waldbestände, zugleich unter Berücksichtigung des Art. 4 
Abs. 2 des Gesetzes, auf die Dauer einer 10 Jahre umfassenden Nutzungsperiode auf- 
zustellen, nach deren Umfluß der Plan zu erneuern ist (vergl. §. 10 unten). 
Die Anfertigung der Wirthschaftsplane geschieht durch den Wirthschaftsführer. Es 
steht indessen den Körperschaften frei, statt ihrer eigenen Wirthschaftsführer besondere 
Sachverständige zu diesem Geschäft zu berufen, deren Aufstellung der Genehmigung der 
Körperschaftsforstdirektion unterliegt. Im Falle der Dispensation eines im Staatsdienst
	        
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