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Wirthschaftsführern ist auch bei sonstigen die technische Betriebsführung betreffenden
Gegenständen einzuhalten.
Zu Artikel 3 und 4 des Gesetzes.
8. 4.
Aufstellung des Wirthschaftsplaus.
Für die Aufstellung der Wirthschaftsplane werden folgende Vorschriften ertheilt.
Der Regel nach bildet die Gesammtheit der im Besitz einer Körperschaft befindlichen
Waldungen einen für sich bestehenden Wirthschaftsverband (Wirthschaftsganzes) mit
selbständigem Nutzungsetat, es sei denn, daß eine Zusammenlegung der Waldungen
mehrerer Körperschaften, z. B. der politischen Gemeinde und einer in der Gemeinde
befindlichen Stiftung, im Wege freier Vereinbarung zu Stande kommt, durch welche auch
zu bestimmen ist, daß die Verwaltungsbefugnisse nur einer und welcher der verschiedenen
Verwaltungsbehörden zustehen. Die Zerlegung der Waldungen einer Körperschaft in
verschiedene Wirthschaftsverbände mit je einem eigenen Nutzungsetat ist auf die Fälle
zu beschränken, in welchen die Verschiedenartigkeit der Betriebsarten und etwaige sonstige
wesentlich abweichende Verhältnisse, z. B. Entlegenheit, bestehende Nutzungsverbindlichkeiten
u. s. w., die Trennung bedingen. Falls die in Staatsbeförsterung befindlichen Waldungen
einer Körperschaft in verschiedenen Forstamtsbezirken liegen, so steht die Verfügung
darüber, welchem Oberförster die Aufstellung des Wirthschaftsplans (und der jährlichen
Betriebsplane) obliegt, der Körperschaftsforstdirektion zu.
Im Wirthschaftsplan sind auf Grund vorgängiger räumlicher Zerlegung des Waldes
in Wirthschaftsabtheilungen (vergl. §. 5 unten) die maßgebenden Vorschriften über die
zeitliche Holzuutzung, den Kulturbetrieb, die Streunutzung und die wirthschaftliche
Behandlung der einzelnen Waldbestände, zugleich unter Berücksichtigung des Art. 4
Abs. 2 des Gesetzes, auf die Dauer einer 10 Jahre umfassenden Nutzungsperiode auf-
zustellen, nach deren Umfluß der Plan zu erneuern ist (vergl. §. 10 unten).
Die Anfertigung der Wirthschaftsplane geschieht durch den Wirthschaftsführer. Es
steht indessen den Körperschaften frei, statt ihrer eigenen Wirthschaftsführer besondere
Sachverständige zu diesem Geschäft zu berufen, deren Aufstellung der Genehmigung der
Körperschaftsforstdirektion unterliegt. Im Falle der Dispensation eines im Staatsdienst