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des Holzes (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes) zu geschehen. Alles dasjenige Holz, welches
Gegenstand des Nutzungsetats ist und der Materialkontrolle unterliegt, ist durch im Lohn
der Körperschaft stehende Holzhauer aufzubereiten. Die Aufbereitung durch die bezugs-
berechtigten Gemeindeangehörigen oder durch sonstige Empfänger ist nur bei demjenigen
Material zulässig, welches nicht Gegenstand des Nutzungsetats ist, z. B. Reisig, Stock-
holz, Unterholz im Mittelwald u. dergl.
Bei der Aufbereitung des Holzes, soweit es Gegenstand der Materialkontrolle ist,
sind die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen zu beachten:
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Das „Derbholz“, d. h. die oberirdische Holzmasse über 7 cm Durchmesser, ein-
schließlich der Rinde gemessen, ist von dem „Reisig“, d. h. der oberirdischen Holz-
masse bis einschließlich 7 cm Durchmesser aufwärts, genau getrennt zu halten.
Für sämmtliches, dem cubischen Gehalt nach zu messende Holz (Stammholz und
Derbholzstangen) ist das „Festmeter“ (Fm), d. h. 1 Cubikmeter fester Holzmasse
mit Abrundung auf ein Hundertel oder zwei Decimalen, als Maßeinheit anzu-
nehmen. Die Länge der Stämme und Stammtheile ist nach Metern und Zehnteln
von Metern zu messen. Der Durchmesser ist auf der örtlich zu bezeichnenden
halben Länge des Stammes oder Stamnmtheils zu messen, wobei nur die vollen
Centimeter, nicht aber Bruchtheile derselben berücksichtigt werden.
Für das in Raummaße aufzustellende Nutz= und Brennholz bildet das „Raum-
meter“ (Em), d. h. ein mit Holzscheitern, Prügeln u. s. w. ausgelegter Raum
von einem Cubikmeter Inhalt, die Maßeinheit. Eine sogen. Ueberlage (Ueber-
maß, Schwindmaß) ist unzulässig. Die normale Länge der Scheiter und
Prügel beträgt 1 m, während bei dem in Raummetern aufzusetzenden Nutzholz
eine hievon abweichende Länge zulässig ist. Beugen sollen ganze Raummeter
bezw. vielfache, nicht aber Bruchtheile von solchen enthalten.
Das Normalmaß der Reisigwellen, wo solche aufbereitet werden, beträgt 1 m
in der Länge und 1 m im Umfang. Das unaufbereitete Reisig ist nach Normal-
wellen abzuschätzen.
Der Körperschaft bleibt überlassen, das Holz vor der Fällung (auf dem Stock) zu
verkaufen, jedoch mit Vorbehalt der nachträglichen Fällung und Aufbereitung gemäß den
vorstehenden Bestimmungen.