Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Verfügnng der Ministerien der Instiz und des Innern, 
betreffend die von Ausländern behufs Eingehung einer Ehe in Würktemberg beizubringenden 
bengnisse. Vom 10. April 1902. 
Nach §. 37 Abs. 2 lit, c der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 30. Oktober 1899 (Reg. Blatt S. 861 ff.) haben Ausländer, 
welche in Württemberg mit einer Deutschen oder einer Ausländerin eine Ehe eingehen 
wollen, behufs Erlangung der hiezu erforderlichen oberamtlichen Erlaubniß ein Zeugniß 
der zuständigen Behörde ihres Heimatstaats darüber beizubringen, daß der Ehemann 
durch die Eheschließung in Württemberg seine ausländische Staatsangehörigkeit nicht 
verliert, daß vielmehr die Ehefrau und etwaige aus der Ehe hervorgehende oder durch 
die Eheschließung legitimirte Kinder durch letztere die Staatsangehörigkeit des Ehemanns 
erwerben. 
Von dem Verlangen der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses ist gegenüber 
dänischen Unterthanen, welche in Württemberg eine Ehe eingehen wollen, künftighin 
bis auf Weiteres abzusehen, nachdem die K. Dänische Regierung ihrerseits durch Bekannt- 
machung vom 11. September 1901 den in Dänemark eine Ehe eingehenden Deutschen 
bis auf Weiteres Befreiung von der Vorschrift des §. 42 des dänischen Armengesetzes 
vom 9. April 1891 gewährt hat, wonach Ausländer, die kein Recht auf Fürsorge in einer 
dänischen Gemeinde erworben haben, vor der Eheschließung in Dänemark eine Bescheinigung 
ihrer Heimathgemeinde darüber vorlegen müssen, daß sie und ihre Familienmitglieder 
auf Verlangen in ihre Heimat übernommen werden. 
Stuttgart, den 10. April 1902. 
Breitling. Pischek. 
Verfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens, 
betressend die Turnordnung für die Gelehrten- und Realschulen. Vom 28. April 1902. 
Die Verfügung, betreffend „die Turnordnung für die dem K. Studienrath unter- 
stellten öffentlichen Unterrichtsanstalten“ vom 5. Februar 1863 erhält auf Grund der 
bisherigen Entwicklung und Ausgestaltung des Turnbetriebs an den Gelehrten= und 
Realschulen mit Allerhöchster Ermächtigung die nachstehende abgeänderte Fassung:
	        
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