Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Laufen, Springen (reinem und gemischtem Sprung), Werfen, Ringen; 
Uebungen in Stütz und Hang; Turnspiele. Die Pflege der letzteren, auch 
außerhalb der Schulzeit, ist thunlichst zu fördern. 
Im Sommer und, wo entsprechende Einrichtungen bestehen, auch im Winter 
können, soweit es ohne Eintrag für die Sache thunlich ist, einzelne Turn- 
stunden zu Schwimmübungen unter Anleitung, jeden falls aber in 
Anwesenheit des Turnlehrers verwendet werden. Die Theilnahme an 
diesen Uebungen ist den Schülern freigestellt. Doch sollen sie nur dann 
stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sich dabei betheiligt. 
Ebenso verhält es sich mit Uebungen im Eislauf im Winter. 
III. Bezüglich des technischen Betriebs der Turnübungen im einzelnen, ihrer 
Vertheilung nach den Altersstufen und des methodischen Fortschritts innerhalb der letzteren, 
sowie der Pflege der Turnspiele wird auf die betreffenden besonderen Verfügungen hin- 
gewiesen. 
IV. Die Heranbildung von Lehrern zu Ertheilung des Turnunterrichts ist Aufgabe der 
Turnlehrerbildungsanstalt zu Stuttgart (vergl. die Verfügung hierüber vom heutigen Tage). 
Es ist anzustreben, daß an jeder Unterrichtsanstalt einer oder einige ihrer ordent- 
lichen Lehrer den Unterricht im Turnen als einen Theil ihrer Lehraufgabe, der je nach 
dem Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung entweder in die Zahl ihrer Pflichtstunden 
einzurechnen oder besonders zu belohnen ist, zu übernehmen im Stande seien. 
Soweit dies nicht thunlich ist, sind sonst befähigte Männer, insbesondere Volks- 
schullehrer, gegen entsprechende Belohnung mit dem Turnunterricht zu betrauen. 
Die Turnlehrer, welche Turnlehrstellen im Hauptamt bekleiden, sind Mitglieder 
des Lehrerkollegiums mit den Rechten der Fachlehrer. 
V. Die äußeren Erfordernisse für ein geordnetes Turnen sind Turnhalle, 
Turn= und Spielplatz, Turn= und Spielgeräthe. 
Für die Errichtung von Turnhallen und die Anlegung von Turn= und Spielplätzen 
gelten nachstehende Vorschriften: 
1) Die Turnhalle soll einen hellen, gut heizbaren und gut zu lüftenden, ge- 
schlossenen Turnraum von einer Mindestlänge von 25 bis 30 m und einer 
Mindestbreite von 12,5 bis 15 m, und außerdem die erforderlichen Neben- 
räume enthalten.
	        
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