Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

154 
Der Zählung nach lit. a unterliegen alle in einer Gemeinde vorhandenen taubstummen 
oder der Taubstummheit verdächtigen Kinder ohne Unterschied ihres Geburtsorts oder 
ihrer Staatsangehörigkeit. Ebenso sind sämmtliche taubstummen Kinder bei der Auf- 
nahme in eine Taubstummenanstalt zu zählen, ohne Unterschied, ob dieselben vorher schon 
gezählt waren oder nicht. 
§. 2. 
Die statistische Aufnahme erfolgt mittelst Fragebogen nach dem in der Anlage ab- 
gedruckten Muster. 
8. 3. 
Der Kopf des Fragebogens ist vom Ortsvorsteher in Gemeinschaft mit dem 
Ortsschulaufseher auszufüllen. Die Beantwortung der Fragen 1 bis einschließlich 
12 geschieht durch den beamteten Arzt (Oberamtsarzt), welchem zu diesem Zwecke 
der Fragebogen von dem Ortsvorsteher zuzustellen ist. Die Beantwortung der Fragen 
13 bis 20 erfolgt in der Taubstummenanstalt; bei Kindern, welche einer Taubstummen- 
anstalt nicht überwiesen werden, bleiben diese Fragen unbeantwortet. 
Bei denjenigen Taubstummen, welche am 1. Januar 1902 sich bereits in einer Taub- 
stummenanstalt befinden, erfolgt die Ausfüllung des genannten Fragebogens in der An- 
stalt durch die Anstaltsbehörde und den Anstaltsarzt (zu vergl. S. 9 Abs. 2). 
S. 4. 
Für jedes in der Gemeinde vorhandene nicht in einer Taubstummen-= 
anstalt befindliche tanbstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind 
ist am Anfang des Kalenderjahres, in dem es das 7. Lebensjahr vollendet, der Frage- 
bogen gemäß §F. 3 Abs. 1 von dem Ortsvorsteher und Ortsschulaufseher in drei- 
facher Ausfertigung anzulegen und bis spätestens 15. Januar dem beamteten Arzte 
(Oberamtsarzt) zu übersenden (zu vergl. auch §. 8 Abs. 2). 
Der beamtete Arzt beantwortet alsdann die Fragen 1 bis einschließlich 12 auf 
Grund der von ihm anzustellenden Erhebungen und einer Untersuchung des taubstummen 
Kindes; hiebei wird außer der Vernehmung der Angehörigen des Kindes insbesondere 
eine Rücksprache mit dem betreffenden Ortsschullehrer, dem Ortsschulaufseher, Geistlichen 
und dem Arzte, der etwa das Kind oder dessen Familie schon behandelt hat, in Betracht 
kommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.