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Ob der Taubstumme zum Zweck der Zählung, beziehungsweise Untersuchung von
dem beamteten Arzte aufgesucht oder diesem zugeführt werden soll, ist von letzterem nach
pflichtmäßigem Ermessen im einzelnen Fall nach Lage der Umstände zu entscheiden.
Für die Untersuchung des Kindes und die Ausfüllung des Fragebogens dürfen den
Angehörigen desselben keinerlei Gebühren angerechnet werden; dieselbe ist, soweit sie nicht
am Amtssitz stattfindet, im Interesse der Kostenersparniß thunlichst mit anderen Geschäften
zu verbinden. Etwa entstehende Kosten sind in die vierteljährlichen Kostenverzeichnisse
aufzunehmen.
Die ausgefüllten Fragebogen sind von dem beamteten Arzt sobald als möglich dem
gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen zu übergeben, welches dieselben nach
vollzogener Prüfung in doppelter Ausfertigung bis spätestens 15. April unter An-
schluß der eingereichten Aufnahmegesuche (zu vergl. §. 8 Abs. 2) der K. Kommission für
die Erziehungshäuser vorzulegen hat. Das dritte Exemplar des Fragebogens ist vom
gemeinschaftlichen Oberamt dem Ortsschulaufseher zur Aufbewahrung zurückzugeben.
8. 5.
Bei jeder Aufnahme eines Kindes in eine Taubstummenanstalt ist dieser
ein von dem Ortsvorsteher und Ortsschulaufseher und dem beamteten Arzt gemäß §. 3
Abs. 1 und S. 4 Abs. 2 bis 4 ausgefüllter Fragebogen zu übergeben.
Die staatlichen Laubstummenanstalten erhalten die so ausgefüllten Fragebogen Seitens
der K. Kommission für die Erziehungshäuser bei der Aufnahmeverfügung mit den Auf-
nahmepapieren zugestellt.
Den Privatanstalten ist der Fragebogen (Abs. 1) von dem Ortsschulaufseher bei der
Aufnahme zu übergeben.
In der Anstalt sind die Fragen 13 bis 20 jedes Jahr für diejenigen Kinder aus-
zufüllen, welche am 1. Januar im 2. Schuljahr stehen. Die ausgefüllten Fragebogen
sind der K. Kommission für die Erziehungshäuser je spätestens auf den 1. Mai
in doppelter Ausfertigung einzusenden.
§. 6.
Die der K. Kommission für die Erziehungshäuser vorgelegten, vollständig ausgefüllten
Fragebogen werden von derselben gesammelt und nach vollzogener Nachprüfung in einer
Ausfertigung bis zum 15. Juli jedes Jahres dem Kaiserlichen Gesundheitsamt eingesandt.