Etwa nothwendige Rückfragen können in unmittelbarem Verkehr zwischen dem Kaiser-
lichen Gesundheitsamt und den mit der Ausfüllung der Fragebogen und deren Nach-
prüfung betrauten Stellen erledigt werden.
8. 8.
Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen hat alljährlich anfangs Januar die
Einleitung der statistischen Aufnahme der Taubstummen zu treffen und für rechtzeitigen
Vollzug derselben Sorge zu tragen.
Hiebei sind die Ortsbehörden (Ortsvorsteher und Ortsschulaufseher) zugleich anzu-
weisen, daß für diejenigen taubstummen Kinder, welche in dem Jahr der Zählung in
eine staatliche Taubstummenanstalt aufgenommen werden sollen, dem Fragebogen ein
besonderes Aufnahmegesuch der Eltern oder deren Stellvertreter nebst einem Taufschein,
Impfschein, Staatsangehörigkeitsnachweis und einem Vermögenszeugniß anzuschließen ist.
S. 9.
Den gemeinschaftlichen Oberämtern in Schulsachen wird Seitens der K. Kommission
für die Erziehungshäuser ein Vorrath von Fragebogen zugehen. Eine Ergänzung des
Vorraths ist ebendaselbst zu beantragen. Die Ortsbehörden haben ihren Bedarf jeweils
von den gemeinschaftlichen Oberämtern zu beziehen.
Ebenso werden den (staatlichen und privaten) Anstaltsbehörden für die statistische
Aufnahme der am 1. Januar 1902 sich in der Anstalt befindenden Taubstummen (zu
vergl. §. 3 Abs. 2) die Fragebogen durch die K. Kommission für die Erziehungshäuser
zur Beantwortung übermittelt werden.
F. 10.
Die Fragebogen aller derjenigen in Anstalten untergebrachten Kinder, welche am
1. Jannar 1902 das erste Schuljahr bereits vollendet haben, sind durch die Anstaltsbehörde
und den Anstaltsarzt vollständig auszufüllen und spätestens bis 1. Juli d. J. in doppelter
Ausfertigung der K. Kommission für die Erziehungshäuser vorzulegen.
Für die am 1. Jannar 1902 im ersten Schuljahr stehenden und die im Jahr 1902
in das schulpflichtige Alter eintretenden Taubstummen ist von der Anstaltsbehörde und
dem Anstaltsarzt nur der Kopf und Frage 1 bis 12 auszufüllen, beziehungsweise zu