Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 8. 
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht mit den vorgeschriebenen Nach- 
weisen (§8. 4 und 5) versehen oder nicht innerhalb der hiefür festgestellten Frist (§. 7) 
eingereicht sind, werden zurückgewiesen. 
Die Kandidaten, welche nicht als zulassungsfähig erkannt worden sind, werden hie- 
von unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt. Zugelassene Kandidaten, welche 
nicht am Anfang des für die Vornahme der Prüfung bestimmten Termins (6. 3) 
erscheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen. 
v. 9. 
Die Prüfungsgegenstände sind: 
1) Baukonstruktion von Stein, Holz und Eisen; 
2) Baumechanik; 
3) Feuerungskunde; 
4) bürgerliche und landwirthschaftliche Bankunde; 
5) Weg- und Brückenban; 
6) angewandte Baumaterialienlehre; 
7) Bauführung; 
8) Veranschlagung von Gebäuden; 
9) Gesetze und Verordnungen über Bau= und Feuerpolizei, Gebändebrandver- 
sicherung, Straßen= und Brückenbauwesen; 
10) Feuerlöscheinrichtungen. 
S. 10. 
Was das Maß der Anforderungen in den Prüfungsfächern (F.9 Ziff. 1 bis 10) 
betrifft, so hat der Kandidat sich über den Besitz derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten 
auszuweisen, welche nothwendig sind, um Pläne und Ueberschläge auch für größere und 
schwierigere Bauwesen, soweit nicht höhere künstlerische Aufgaben in Betracht kommen, 
in der Ausdehnung auf sämmtliche dabei zusammenwirkende Gewerbe zu entwerfen und 
deren Ausführung in dem bemerkten Umfange zu leiten.
	        
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