179
Ist der Inhalt des Schriftstücks so kurz, daß die Ausfertigung nicht über die erste
Seite hinausgeht, und werden dem Schriftstück auch keine Anlagen beigefügt, so ist die
Verwendung eines nur halben Bogens nicht ausgeschlossen.
ß. 3.
Form der Berichte und Schreiben.
Bei Berichten sowie bei Schreiben im Verkehr zwischen württembergischen Behörden
sind die erste Seite nur in halber Breite, die folgenden Seiten so zu überschreiben, daß
links ein Rand von etwa ein Viertel der Breite frei bleibt.
Auf der linken Hälfte der ersten Seite ist außer den allgemein vorgeschriebenen
Angaben (oben §. 2) eine kurze Inhaltsangabe (der „Betreff“) zu vermerken. Bei
kurzen Schriftstücken, deren Inhalt sich ohne Weiteres übersehen läßt, sowie im Verkehr
der Bezirksstellen und der Gemeindebehörden unter einander kann die Angabe des Betreffs
unterbleiben.
Der in dem Bericht etwa enthaltene Antrag ist als solcher äußerlich hervorzuheben
und je nach Umständen an den Eingang oder an den Schluß des Berichts zu setzen.
Bei Berichten von Kollegialbehörden an die höheren Stellen sind sowohl diejenigen
Mitglieder des Kollegiums, welche sich an der Beschlußfassung betheiligt haben, als die-
jenigen, welche an der Beschlußfassung nicht theilgenommen haben, die letzteren unter
Angabe des Verhinderungsgrundes, anzuführen. Auch ist der Berichterstatter zu benennen
und zwar auch dann, wenn der Bericht ohne Berathung des Kollegiums unter Zuziehung
eines besonderen Berichterstatters von dem Vorstand erstattet wird.
F. 4.
Einreichung von Verzeichnissen und dergl.
Bei Einreichung von Verzeichnissen, Uebersichten, Nachweisungen und dergl. unter-
bleiben Begleitberichte oder Begleitschreiben, sofern diese nicht einen selbständigen
Inhalt haben.
Auf der Vorderseite oder auf einem um die Schriftstücke gelegten Umschlag ist der
Inhalt und die veranlassende Verfügung, nach Bedürfniß auch die Amtsbezeichnung der
absendenden und der empfangenden Behörde anzugeben.