Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Zu Ausschreiben amtlicher Beschlüsse und Verfügungen, sofern dies nicht für gewisse 
Fälle ausdrücklich zugelassen ist, zu Mittheilung von Kostenrechnungen, Zahlungsauf- 
forderungen und dergl., sowie zu Kundgebungen, welche eine Kritik oder Zurechtweisung 
enthalten, dürfen Postkarten von den Behörden nicht benützt werden. 
S. 8. 
Abschriften und Aktenvermerke. 
Die Anfertigung von Abschriften solcher Schriftstücke, die an andere Behörden oder 
zu andern Akten abgegeben werden, ist in den hiezu geeigneten Fällen durch einen kurzen 
Vermerk in den Akten zu ersetzen. 
8. 9. 
Formulare. 
Für häufig wiederkehrende Fälle sind in möglichster Ausdehnung, und zwar zu 
Entwürfen, Urschriften und Reinschriften Formulare zu verwenden. 
S. 10. 
Form der Eingaben Privater an die Behörden. 
Die Eingaben, welche von Privatpersonen an die Behörden gerichtet werden, sollen 
in der äußeren Form wie in der Sprache der den Behörden schuldigen Achtung ent- 
sprechen. Die Beifügung der seither gebrauchten Schlußformeln („Hochachtungsvoll, 
Verehrungsvoll, Ehrerbietig“) ist nicht erforderlich. 
F. 11. 
Schlußbestimmung. 
Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, im Rahmen der vorstehenden Grund- 
sätze für ihren Geschäftsbereich weitere Vorschriften zur Vereinfachung des Geschäftsgangs 
zu erlassen. 
Die vorhandenen Formulare für amtliche Berichte, Noten, Erlasse und dergl. dürfen 
aufgebraucht werden. 
Stuttgart, den 30. Mai 1902. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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