Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Allgemeines. 
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als Vorstand und dem schiffsbaukundigen Mitglied der Kommission für die Untersuchung 
der Neckarschiffe (zu vergl. §. 4 der Ministerial-Verfügung vom 15. Mai 1884, Reg. Blatt 
S. 82) als vereidetem Schiffsvermesser besteht und der Ministerialabtheilung für den 
Straßen= und Wasserbau unterstellt ist. 
Die Erkennungsbuchstaben des Schiffs-Aichamts Heilbronn sind Un (§. 12). 
Die vom Schiffs-Aichamt angewiesenen Aichgebühren sind an den Vorstand des 
Schiffs-Aichamtes zu entrichten, welcher auch die Abrechnung (§. 22) vornimmt und die 
Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben (§. 19) führt. 
Die Straßen= und Wasserbauinspektion Heilbronn wird als diejenige Behörde be- 
zeichnet, an welche die vierteljährlichen Verzeichnisse (§. 24) einzusenden sind. 
Stuttgart, den 10. Juni 1902. 
Pischek. 
Aichordnung 
für die Rheinschiffe. 
8. 1. 
Zur Ausführung der Aichung der Rheinschiffe werden „Schiffs-Aichämter“ ein- 
gesetzt, welche aus einem oder mehreren vereideten Schiffsvermessern und einem von der 
Landesregierung ernannten Beamten bestehen, welch letzterer als Vorstand des Schiffs- 
Aichamts den Geschäftsgang zu leiten, die Aichberechnung zu prüfen und den Aichschein 
auszufertigen hat. Auch hat der Vorstand die Eintragungen in das gemäß Artikel 7 
Ziffer 1 der Anlage zur Uebereinkunft vom 4. Februar 1898 zu führende Register vor- 
zunehmen. 
Die Schiffs-Aichämter sind der Aufsicht der oberen Landesbehörden unterstellt.
	        
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