Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Vermessung. 
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Kohlen zur Kesselfeuerung und Wasser zum Wasserballast dürfen bei der Aichung 
nicht an Bord des Schiffes sein. 
Die Tragfähigkeit des Schiffes ist gleich dem Gewichte des durch den Aichraum ver- 
drängten Wassers. 
S. 5. 
Bei der Aichung der Schiffe werden die Ausdehnungen nach Länge, Breite und 
Höhe in Meter, Decimeter und Centimeter, die Flächeninhalte in Quadratmeter und 
Quadratdecimeter, die Rauminhalte in Kubikmeter und Kubikdecimeter, die Gewichte in 
Tonnen und Tausendstel von Tonnen angegeben. 
F. 6. 
Die Vermessung des Schiffes geschieht von außen. 
8. 7. 
Die Grenze der Einsenkung, bis zu welcher ein Schiff beladen werden darf, wird 
von der Schiffsuntersuchungskommission bestimmt, und hat sich das Schiffs-Aichamt dar- 
nach zu richten. 
Die Unterkante der Einsenkungsklammern entspricht der Höhe der zulässigen tiefsten 
Eintauchung. 
F. 8. 
Das Schiffs-Aichamt hat die Höhe des aus dem Schiff nicht entfernbaren Boden- 
wassers festzustellen und diese im Aichschein in Centimetern zu vermerken. Als zulässige 
Höhe werden 5 Centimeter angenommen. 
8. 9. 
Die Vermessung beginnt damit, daß das Schiff in eine möglichst horizontale und 
völlig ruhige Lage gebracht wird und hierauf die Nullpunkte der Aichskalen, welche die 
Linie der Eintauchung im leeren Zustande (Leerebene) darstellen, an den Schiffswänden 
bezeichnet werden.
	        
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