Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Wenn bei einer Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld oder Gesammtrentenschuld 
die belasteten Grundstücke, abgesehen von dem Falle in Abs. 1 Satz 2, verschiedenen Eigen- 
thümern gehören, so wird für Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung 
oder den Uebergang dieser Rechte zum Gegenstand haben, und für Löschungen dieser 
Rechte bei demjenigen Eigenthümer, welchem der dem Werthsbetrag nach verhältnißmäßig 
größte Theil der Grundstücke gehört, die Gebühr (§§. 32, 33, 35) nach dem Grundsatz 
in §. 22 Abs. 2, bei den übrigen Eigenthümern werden fünf Zehntheile der Gebühr nach 
dem Grundsatz in §. 22 Abs. 1 Satz 1 zum Ansatz gebracht. Ist der Werth der den 
verschiedenen Eigenthümern gehörigen Grundstücke gleich, so ist die vorstehende Bestimm- 
ung in der Weise anzuwenden, daß die höhere Gebühr bei demjenigen Eigenthümer an- 
gesetzt wird, welcher Schuldner der sicherzustellenden beziehungsweise sichergestellten Forder- 
ung ist. 
Wenn ohne Aenderung im Betrag der eingetragenen Forderung einzelne Grund- 
stücke nachträglich in die Mithaft für die Forderung eintreten oder aus der Mithaft 
entlassen werden, so werden fünf Zehntheile der Gebühr für Eintragung beziehungsweise 
Löschung im Grundbuch nach dem Grundsatz in §. 22 Abs. 1 Satz 1 erhoben. 
4) In §. 39 wird dem ersten Absatz angefügt: 
Wenn Urkunden der bezeichneten Art in Urschrift bei den Grundakten belassen wer- 
den, so erfolgt die Beglaubigung der ersten ertheilten Abschrift gleichfalls gebührenfrei. 
Der zweite Absatz erhält folgende Fassung: 
In allen anderen Fällen ist für eine aus dem Grundbuch oder aus den beim Grund- 
buchamt aufbewahrten Urkunden ertheilte Bescheinigung (Zeugniß), sowie für beglaubigte 
Abschriften aus denselben außer den Schreibgebühren eine Gebühr von fünfzig Pfennig, 
und wenn das Schriftstück mehr als vier Seiten umfaßt, für jede weitere Seite je 10 Pfennig 
zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz. 
5) In §. 43 erhalten der zweite und dritte Absatz folgende Fassung: 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften und Bei- 
standschaften, sowie für alle sonstigen Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, ins- 
besondere die Genehmigung von Rechtsgeschäften, ist, soweit die Verrichtungen nicht unter 
die Bestimmungen in §§. 41, 42, 43 Abs. 1 und 44 fallen, nach dem Werth des Gegen-
	        
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