Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so werden neben der in Abs. 1 bestimmten 
Gebühr die Gebühren des §. 41 Abs. 2 erhoben. 
Ist im Falle der Verheirathung des Vaters oder der Mutter der Ausstellung eines der 
in §. 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordneten Zeugnisse eine amtliche Ausein- 
andersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens vorangegangen, so wird für die Ertheilung des 
Zeugnisses nur ein Zehntheil der Sätze des §. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 
In den Fällen des §. 43 Abs. 2 und des §. 44 wird, wenn die Anordnung einer 
Pflegschaft oder Beistandschaft oder die sonstige Verfügung des Vormundschaftsgerichts 
aus demselben Anlasse gleichzeitig mehrere Fürsorgebedürftige betrifft, die Gebühr nur 
einmal aus dem zusammenzurechnenden Werthsbetrag erhoben. 
Diese Verordnung tritt sofort mit der Bekanntmachung in Kraft und findet auf 
alle in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Geschäfte Anwendung. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 13. Juni 1902. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern. 
betreffend die prüfung der Nahrungemittel-Chemiker. Vom 14. Juni 1002. 
Unter Bezugnahme auf §. 5 Ziff. 1 der Prüfungsvorschriften für Nahrungsmittel- 
Chemiker vom 21. September 1894 (Reg. Blatt S. 287) wird hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß durch Beschluß des Bundesraths vom 13. Mai ds. Is. das an 
der chemisch-technischen Abtheilung einer bayerischen Industrieschule erworbene Reifezeugniß 
für den Uebertritt in die Technische Hochschule sowie das an der chemischen Abtheilung 
der Königlich sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz erlangte Absolutorialzeugniß als 
gleichberechtigt mit dem Zeugniß der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium 
oder einer Oberrealschule anerkannt worden ist. 
Stuttgart, den 14. Juni 1902. 
Pischek.
	        
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