Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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2. für die Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, sowie für die Erlassung 
eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung die Hälfte der in Ziff. 1 
bezeichneten Sätze; 
3. für die Erlassung eines Zahlungsbefehls bei einem Gegenstand im Werthe 
bis 30 Mark einschließlich .. . . 20Pfennig, 
von mehr als 30 Mark bis 50 Mark einschließlich 400 Pfennig: 
4. für die Erlassung eines Vollstreckungsbefehls die Hälfte der in Ziff. 3 bezeich- 
neten Sätze. 
Weitere Gerichtsgebühren kommen nicht in Ansatz. 
§. 2. 
An baaren Auslagen werden erhoben: 
. die Schreibgebühren; 
. die Post= und Telegraphengebühren; 
.#die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt von 1898 
S. 689); 
. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Mitgliedern des Gemeinde- 
gerichts zustehenden Taggelder nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über 
die Taggelder der Gemeindediener; 
. die an den Amtsdiener zu zahlenden Beträge. 
S. 3. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die 
Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnitt- 
lich zwölf Silben enthält, 10 Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem 
Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. 
Schreibgebühren werden nicht erhoben: 
1. für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften aller 
die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung und Aenderung von 
Terminen und Fristen, betreffenden Verfügungen (auch Ladungen, Benach- 
richtigungen u. s. w.); 
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