Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Außerdem ist bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare 
Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem 
Antragsteller zu entrichten. Die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachver- 
ständigen, sowie die Anfertigung von Ausfertigungen und Abschriften, welche nicht von 
Amtswegen zu ertheilen sind, kann von der vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses 
abhängig gemacht werden. 82 
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem durch 
die gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine 
vor dem Gemeindegericht abgegebene oder diesem mitgetheilte Erklärung übernommen hat, 
und in Ermanglung einer solchen Entscheidung oder Uebernahme derjenige, welcher das 
Verfahren beantragt hat. 
Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, welche nicht von 
Amtswegen zu ertheilen sind, ist der Antragsteller. 
8. 8. 
Vorschüsse, Gebühren und Auslagen werden auf Ansuchen der vorschuß- oder 
zahlungspflichtigen Partei insoweit nicht erhoben, als die Partei gerichtsbekannter Maßen 
oder nach Ausweis eines obrigkeitlichen Zeugnisses außer Stande ist, ohne Beeinträch- 
tigung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses 
zu bestreiten, und wenn zugleich die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung 
nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. In solchem Falle kann die Erhebung von 
Vorschüssen, Gebühren und Auslagen auch von Amtswegen unterbleiben. 
Das Gemeindegericht ist befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung 
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen. 
S. 9. 
Auf die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in dem Verfahren vor den Gemeinde- 
gerichten finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Reichs- 
Gesetzblatt von 1898 S. 692) entsprechende Anwendung. 
F. 10. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1902 in Kraft; auf die vor 
diesem Zeitpunkt anhängig gewordenen Rechtssachen findet sie keine Anwendung.
	        
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