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Mit dem gedachten Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Verordnungen und Ver-
fügungen außer Wirksamkeit, insbesondere der §. 2 der Königlichen Verordnung vom
14. Dezember 1873, betreffend die Gebühren der Gemeindediener (Reg. Blatt S. 423),
und der §. 1 der Königlichen Verordnung vom 27. September 1879, betreffend die Ver-
gütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte vor den Gemeindegerichten und bei
der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Reg. Blatt S. 406).
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juni 1902.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.
Verfügung des Jastizministerinms,
betreffend den Strafvollzug gegen jugendliche Personen männlichen Geschlechts. Vom 23. Juni 1902.
Vom I. Juli ds. Is. an wird der bei dem K. Landesgefängniß Rottenburg errichtete
Gefängnißbau für jugendliche Personen männlichen Geschlechts in Betrieb gesetzt. Es
sind daher von diesem Zeitpunkt an diejenigen gegen jugendliche Personen gerichtlich
erkannten Strafen, welche nach den seitherigen Bestimmungen (Verfügung des Justiz-
ministeriums vom 10. März 1899, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, Reg.-
Blatt S. 236) in der Abtheilung der jugendlichen Gefangenen bei dem Zellengefängniß
Heilbronn zu vollziehen waren, in der bei dem Landesgefängniß Rottenburg eingerichteten
Jugendabtheilung zu vollstrecken. An die Stelle der „Hausordnung für die Abtheilung
der jugendlichen Gefangenen an dem Zellengefängniß in Heilbronn“ vom 4. März 1899
(Reg. Blatt S. 144) tritt vom 1. Juli ds. Is. an die in der Anlage abgedruckte Haus-
ordnung vom heutigen Tage für die Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an dem
Landesgefängniß in Rottenburg.
Stuttgart, den 23. Juni 1902.
Breitling.