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8. .
Als Entschädigung für Hin= und Rückreise werden mindestens zwei Mark vergütet.
8. 6.
Dauert eine Schwurgerichtsperiode mindestens sieben Tage, so können die Geschworenen
die Kosten einer Zwischenreise beanspruchen, die sie vom Sitze des Schwurgerichts nach
ihrem Wohnsitze und von diesem zurück ausführen.
Dauert eine Schwurgerichtsperiode länger als sieben Tage, so können die Geschworenen
für jeden Zeitabschnitt von vollen sieben Tagen die Vergütung der Kosten je einer inner-
halb dieses Zeitabschnitts ausgeführten Zwischenreise (vergl. Abs. 1) beanspruchen.
Im Falle der Ausführung einer Zwischenreise ist der Geschworene ohne Rücksicht
auf die in §. 3 festgesetzten Einschränkungen zur Benützung einer bestehenden Eisenbahn-
verbindung verpflichtet. #
Im lebrigen richtet sich die Höhe der zu vergütenden Kosten der Zwischenreise nach
den §§. 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, daß, soweit die Eisenbahn zu benützen ist und
bei Lösung einer Rückfahrkarte eine Preisermäßigung stattfindet, neben der Entschädigung
für die Nebenausgaben nur der Preis einer Rückfahrkarte vergütet wird.
8. 7.
Die Reisekostenentschädigung der Schöffen und Geschworenen wird als allgemeiner
Aufwand für die Rechtspflege auf die Staatskasse übernommen.
Die Verpflichtung der Amtskörperschaften, die Kosten der Wahl der Geschworenen
und Schöffen zu tragen, wird dahin aufrecht erhalten, daß sie die Kosten der Wahl der
Vertrauensmänner des Ausschusses und die Reisekostenvergütung der Vertrauensmänner
zu tragen haben.
8. 8.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1902 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Königliche Verordnung vom 10. September 1879, betreffend die den Ver-
trauensmännern des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen, sowie
den Schöffen und Geschworenen zu gewährende Vergütung der Reisekosten (Reg. Blatt
S. 349), außer Wirksamkeit.