Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

B. a. Progymnasien. B. b. Real-Progymnasien. 247 
IV. Großherzogthum Hessen. VII. Herzogthum Sachsen-Coburg und 
Darmstadt,) Gotha. 
Mainz: 1Ober-Realschule (verbunden mit Real- Coburg: 10ber-Realschule (Ernestinun). 
Gymnasium), ) ?) VIII. Freie Hansestadt Bremen. 
Offenbach a. Main: sOber-Realschule (verbunden Bremen: sHandelsschule (Ober-Realschule). 
mit Gymnasium).')7) L. Freie und Hausestadt Hamburg. 
burg: Ober-Realschule v l . 
V. Großberzogthum Oldenburg. Hamburg: Ober-Realschule vor dem Holstenthore 
Oldenburg. ung X. Elsaß-Lothringen. 
i. : Ober- 
VI. Herzocthum Braunschwelg. #i i66e ehersahsewar 
1#Braunschweig. Straßburg i. Elsaß. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Befählgung nöthig ist. 
a. Progymnasten. 
I. Königreich Wärttemberg. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Oehringen: Lyzeum. schule), 
I. Großberzogthum Baden. Dieburg: Progymnasial-Abtheilung der höheren 
Donaueschingen, Bürgerschule (verbunden mit Real- 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule). 
Ubtheilung). IV. Herzogthum Sachsen-Coburg und 
III. Grotzherzogthum Hessen. 3) Gotha. 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real- Ohrdruf: Progymnafium (verbunden mit Real- 
schule), schule). 
b. Real- Progymnasten. 
I. Königreich Württemberg. Geislingen: Real--Lzeum, 
Böblingen: Real-Lyzeum, Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums, 
Calw: Real-Lyzeum, Nürtingen: Real-Lyzeum. 
) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Beruse des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Aus- 
weises der Reife für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß- 
prüfung zu unterziehen, für welche die hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1902. 
#)) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvirung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
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