Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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24. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 25. August 1902. 
  
Inhallt: 
Betammtmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum in den abotheten. 
Vom 28. Juli — Belanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aus zhrng “ 
no Dur 1#0% die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. Vom 29. Juli 1902. 
kanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend eine andere Bezeichnung * 
forstlichen Versuchsstation in Tübingen. Vom 28. Juli 1902. 
  
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken. Vom 28. Juli 1902. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung, betreffend den Verkehr mit Diph- 
therieserum in den Apotheken, vom 9. August 1895 (Reg. Blatt S. 269) wird hiemit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch einen an die Fabrikationsstätten von Diph- 
therieserum gerichteten Erlaß des K. Preußischen Ministers der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten vom 10. Mai 1902 gestattet worden ist, fortan das Diph- 
therieserum sowohl, wie bisher, in Fläschchen, welche mit Korkstopfen verschlossen sind, 
als auch in zugeschmolzenen Glasampullen, deren Hals sich an einer eingefeilten Marke 
leicht abbrechen läßt, in den Handel zu bringen. 
Die Glasampullen müssen ebenso wie die Fläschchen vor der Füllung durch trockene 
Hitze von 150° C. keimfrei gemacht werden, auch ist durch vorsichtiges Einfüllen des Serums 
in die Ampullen zu verhüten, daß eine Gerinnung von Serum beim Zuschmelzen der 
Ampullen erfolgt.
	        
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