Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Ausführungsbestimmungen 
zu 
dem Gesetze, betreffend die Schlachtvich= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547). 
A. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtvichs 
und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande. 
I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
8. 1. 
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel oder Hunde schlachtet 
oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landesregierung zum Zwecke der 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet 
werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des 8. 2 vorliegt. 
g. 2. 
Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unterbleiben 
1. 
7r 
bei Nothschlachtungen (vergl. §. 1 Abs. 3 des Gesetzes); 
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier 
bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung 
des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier in Folge 
eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß. 
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort nach 
der Nothschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar sofort nach der Ausweidung 
zu erfolgen, wenn das Fleisch von Thieren, deren Tod durch Schädel= oder Halswirbelbruch, 
Erschießen in Nothfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücks- 
falls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten 
ist (vergl. §. 33 Abs. 2), zum Genusse für Menschen verwendet werden soll; 
— unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Hausschlachtungen 
(5. 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen
	        
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