Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Haushalte des Besitzers (vergl. §. 2 Abs. 3 des Gesetzes) verwendet werden soll, sosern sie 
keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl. 
5. 33) zeigen. 
In diesem Falle ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten nur erfor- 
derlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches 
ausschließenden Erkrankung (vergl. §§. 33, 34) zeigen. 
II. Beschaubezirke. Beschauer. 
g. 3. 
() Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach 8. 6 des Gesetzes 
durch die Landesbehörden. 
(2) Zu Beschauern sind entweder approbirte Thierärzte oder solche Personen zu bestellen, die nach 
Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. 
GDie letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landesrechtlicher Ein- 
schränkungen (vergl. §. 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur insoweit aus- 
üben, als sie nicht im Gesetze (§. 18 Abs. 1) und in dieser Ausführungsanweisung approbirten Thier-= 
ärzten ausschließlich zugewiesen ist. 
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesammte Schlachtvieh= und Fleischbeschau approbirten 
Thierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Thierärzte als Beschauer für die ihnen vorbehaltenen 
Zweige der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bestellt werden. 
(5) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk ausüben, für 
welchen er bestellt ist, jedoch können als Stellvertreter, welche in Behinderungsfällen der zuständigen 
Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke bestellt werden. 
8. 4. 
(1) Der Beschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden Aufforderungen zur 
Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den Wünschen der Antragsteller in Bezug 
auf Zeit und Ort der Untersuchung thunlichst zu entsprechen. Die bei ihm eingehenden Anträge hat er 
binnen einer Frist von 24 Stunden in dem Tagebuche (vergl. §. 47, Anlage 1) zu vermerken. 
(2) Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung der Landesregierung auf bestimmte Tages- 
stunden beschränkt werden. 
S. 5. 
Besitzt der Beschauer nicht die Approbation als Thierarzt, so hat er die Vornahme der Schlachtvieh= 
und Fleischbeschau abzulehnen und die bei ihm eingehenden Anträge ohne Weiteres an den zum Beschauer 
bestellten Thierarzt zu verweisen: 
1. bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln; 
2. wenn aus, den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß das Schlachtthier mit einer Krankheit 
behaftet ist, deren Beurtheilung dem thierärztlichen Beschauer vorbehalten ist (vergl. §. 11).
	        
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