Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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III. Schlachtviehbeschau. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 6. 
(0 Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachtung zu geschehen (vergl. auch §. 11 
Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der 
Genehmigung erfolgt (vergl. F. 7 des Gesetzes). 
(2) Durch die Untersuchung des lebenden Thieres ist festzustellen: 
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die Genußtauglichkeit 
des Fleisches ist; „ 
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen der 
Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch einer solchen 
Seuche befürchten lassen. 
Anweisung für die Unkersuchung. 
S. 7. 
(p#Bei der Schlachtviehbeschau sind die Thiergattung und das Geschlecht, bei kranken und krank- 
heitsverdächtigen Thieren auch das Alter, die Farbe und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu 
prüfen, ob die Thiere einen gesunden Eindruck machen; liegende Thiere sind aufzutreiben, lahme vorzu- 
führen. Das Augenmerlk ist besonders zu richten auf: 
den Ernährungszustand; 
die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf die Umgebung; 
die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungeng); 
die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinterleib 
— Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kothes); 
die Scham, die Scheide und das Euter; 
die Athmungsorgane (Nasenöffnungen, Athmung). 
(2, Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen Einhufern 
Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem amtlich geprüften ärztlichen 
Thermometer zu messen. 
6) Bei den einzelnen Schlachtthiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen Körpertheile 
zu untersuchen, an welchen diesen Thiergattungen eigenthümliche, in gesundheits= und seuchenpolizeilicher 
Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen. 
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g. 8. 
Bei den einzelnen Thiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar 
bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, sowie auf 
sieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der Geburtswege, des 
Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen,
	        
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