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III. Schlachtviehbeschau.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 6.
(0 Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachtung zu geschehen (vergl. auch §. 11
Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der
Genehmigung erfolgt (vergl. F. 7 des Gesetzes).
(2) Durch die Untersuchung des lebenden Thieres ist festzustellen:
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die Genußtauglichkeit
des Fleisches ist; „
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen der
Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch einer solchen
Seuche befürchten lassen.
Anweisung für die Unkersuchung.
S. 7.
(p#Bei der Schlachtviehbeschau sind die Thiergattung und das Geschlecht, bei kranken und krank-
heitsverdächtigen Thieren auch das Alter, die Farbe und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu
prüfen, ob die Thiere einen gesunden Eindruck machen; liegende Thiere sind aufzutreiben, lahme vorzu-
führen. Das Augenmerlk ist besonders zu richten auf:
den Ernährungszustand;
die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf die Umgebung;
die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungeng);
die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinterleib
— Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kothes);
die Scham, die Scheide und das Euter;
die Athmungsorgane (Nasenöffnungen, Athmung).
(2, Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen Einhufern
Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem amtlich geprüften ärztlichen
Thermometer zu messen.
6) Bei den einzelnen Schlachtthiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen Körpertheile
zu untersuchen, an welchen diesen Thiergattungen eigenthümliche, in gesundheits= und seuchenpolizeilicher
Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen.
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g. 8.
Bei den einzelnen Thiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar
bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, sowie auf
sieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der Geburtswege, des
Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen,