Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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. Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des §. 33 Nr. 8 und des §. 34 Nr. 1. 
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen Lymyh= 
drüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das gleiche gilt von Fleischstücken, sofern sie 
sich nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen; 
— 
5. Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose); 
6. Starrkrampf, sofern nicht §. 33 Nr. 11 Anwendung findet; 
7. Maul= und Klauenseuche ohne Begleitkrankheit. Unschädlich zu beseitigen sind nur die er- 
krankten Stellen sowie die werthlosen Theile (Klauen). Kopf und Zunge sind freizugeben, 
wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht wurden; 
8. Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselte Eiter= oder 
Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres kurz vor der Schlachtung nicht gestört 
war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergiftung nicht vorhanden sind; 
9. Verletzungen, (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dergl.), wenn sie 
von einem fieberhaften Allgemeinleiden nicht begleitet gewesen sind; 
10. Nesselfieber (Backsteinblattern); 
11. Rothlauf der Schweine, sofern nicht §. 33 Nr. 9 Anwendung findet (vergl. jedoch §. 37 
unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten; 
12. Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht §. 33 Nr. 10 Anwendung findet (vergl. jedoch 
§. 37 unter III Nr. 3); 
13. Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der Fleisch- 
beschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
14. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
15. blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk= oder Farbstoffablagerung (Schwarzfärbung, 
Braunfärbung, Gelbfärbung) in einzelnen Organen und Körpertheilen; 
16. oberflächliche Fäulniß, Schimmelbildung und dergl. an einzelnen Körpertheilen; 
17. Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten; 
18. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in den 
Lungen oder im Blute; 
Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, daß 
eine gründliche Reinigung der beschmutzten Theile nicht ausführbar ist. 
g. 36. 
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. 
— 
8. 37. 
Als bedingt tauglich sind anzusehen: 
I. das Fett in den Fällen des §. 34, ferner 
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich befindel. 
soweit es nicht nach §. 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich 
III. der ganze Thierkörper (vergl. §. 33) mit Ausnahme der nach §. 35 etwa als untauglich 
zu erachtenden Theile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt worden ist:
	        
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