Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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. Tuberkulose, die nicht auf e in Organ beschränkt ist, sofern hochgradige Abmagerung 
nicht vorliegt und entweder 
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder 
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Eingeweiden oder im 
Euter vorliegen; 
. Rothlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im 8. 33 Nr. 9 Anwendung 
zu finden hat; 
Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im §. 33 Nr. 10 An- 
wendung zu finden hat; 
gesundheitsschädliche Finnen im Sinne des §. 34 Nr. 2 bei Rindvieh, Schweinen, 
Schafen und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst Anwendung zu finden hat; 
jedoch mit Ausnahme des Falles, daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch 
nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches in 
Stücke von ungefähr 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vergl. §. 40 Nr. 2). 
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Thiere und das Fett der 
finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie bei sorgfältiger 
Untersuchung finnenfrei befunden sind. 
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* 
S. 38. 
(1, Das als bedingt tauglich erkannte Fleisch ist zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht, 
wenn es der nachstehend vorgeschriebenen Behandlung (vergl. auch §. 39) unterworfen worden ist: 
I. das Feit durch Ausschmelzen: 
in den Fällen zu §. 34; 
II. das Fleisch und das Fett 
a) durch Kochen oder Dämpfen: 
bei Tuberkulose in den Fällen zu §. 37 unter II und III Nr. 1; 
b) durch Kochen, Dämpfen, oder Pökeln: 
I. bei Rothlauf der Schweine in den Fällen zu §. 37 unter III Nr. 2, 
2. bei Schweineseuche und Schweinepest in den Fällen zu §. 37 unter III Nr. 3, 
3. bei Finnen der Schweine, Schafe und Ziegen in den Fällen zu §. 37 unter III 
Nr. 4 mit der dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Thieren; 
Te) durch Kochen, Dämpfen, Pökeln oder Durchkühlen: 
bei Finnen des Rindviehs in den Fällen zu §. 37 unter III Nr. 4 mit der 
dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Thieren. 
4) An Stelle des Kochens oder Pökelns kann für Fett das Ausschmelzen treten. 
S. 30. 
Die Behandlung des Fleisches behufs Brauchbarmachung zum Genusse für Menschen (§. 38) hat 
nach folgenden Vorschriften zu geschehen:
	        
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