Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Das Ausschmelzen des Fettes ist nur dann als genügend anzusehen, wenn es entweder in 
offenen Kesseln vollkommen verflüssigt oder in Dampfapparaten vor dem Ablassen nach- 
weislich auf mindestens 100° C. erwärmt worden ist. 
Das Kochen des mit thierischen Schmarotzern durchsetzten Fleisches in Wasser ist nur dann 
als genügend anzusehen, wenn es unter der Einwirkung der Hitze in den innersten Schichten 
grau (Rindfleisch) oder grauweiß (Schweinefleisch) verfärbt und wenn der von frischen 
Schnittflächen abfließende Saft eine röthliche Farbe nicht mehr besitzt. Das Fleisch von 
Thieren, welche mit pflanzlichen Schmarotzern (Infektionskeimen) behaftet sind, ist in Stücken 
von nicht über 15 Centimeter Dicke mindestens 2½/ Stunden in kochendem Wasser zu halten. 
Das Dämpfen des Fleisches (in Dampfkochapparaten) ist als ausreichend nur dann an- 
zusehen, wenn das Fleisch, auch in den innersten Schichten, nachweislich 10 Minuten lang 
einer Hitze von 800 C. ausgesetzt gewesen ist, oder wenn das in nicht über 15 Centimeter 
dicke Stücke zerlegte Fleisch bei ½ Atmosphäre Ueberdruck mindestens 2 Stunden lang 
gedämpft und auch in den innersten Schichten grau (Rindfleisch) oder grauweiß (Schweine- 
fleisch)) verfärbt und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine röthliche 
Farbe nicht mehr besitzt. 
Behufs Pökelung ist das Fleisch in Stücke von nicht über 2⅛ Kilogramm Schwere zu 
zerlegen. Diese Stücke sind in Kochsalz zu verpacken oder in eine Lake von mindestens 
25 Gewichtstheilen Kochsalz auf 100 Gewichtstheile Wasser zu legen. Diese Pökelung hat 
mindestens drei Wochen zu dauern. 
Wenn die Pökellake mittelst Lakespritzen eingespritzt wird, genügt ein 14tägiges Auf- 
bewahren des so behandelten Fleisches unter polizeilicher Kontrole. 
Die Durchlühlung des Fleisches zum Zwecke der Abtödtung der Rinderfinnen hat 21 Tage 
in Kühl= oder Gefrierräumen zu erfolgen, welche eine tadellose Frischerhaltung des Fleisches 
ermöglichen. 
eitere Behandlung und Rennzeichnung des Hleisches. 
§. 40. 
Der Beschauer hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen 
in den 88. 
taugliche Fleisch als in seinem Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt zu erklären, undeschaden 
der den landesrechtlichen Vorschriften im §. 24 des Gesetzes vorbehaltenen Regelung des Vertriebs und 
der Verwendung solchen Fleisches, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. 
33 bis 37 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. Jedoch ist das 
Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn hochgradige Abmagerung nicht 
vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und entweder 
a) die tuberkulösen Veränderungen sich nicht blos in den Eingeweiden und im Euter 
vorfinden, jedoch Erscheinungen einer frischen Blutinfektion fehlen oder 
b) die Krankheit sonst an den veränderten Organen eine große Ausdehnung erlangt hat:
	        
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