Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Sinne des §. 34 Nr. 2 bei 
Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, wenn sich weitere Finnen nicht vorfinden, auch 
nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke 
von etwa 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist; 
fischiger oder thraniger Geruch oder Geschmack, ferner sonstige mäßige Abweichung in Bezug 
auf Geruch und Geschmack, sowie solche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Zusammensetzung 
und Haltbarkeit, namentlich 
oberflächliche Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Geschlechtsgeruch, Geruch 
nach Arznei= oder Desinfektionsmitteln und dergl., mäßige Wässerigkeit, mäßige Gelb- 
färbung in Folge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung mit Blutungen, Miescherschen 
Schläuchen (vergl. jedoch §. 34 Nr. 3, §. 35 Nr. 1) oder Kalkablagerungen: 
vollständige Abmagerung, wenn nicht der Fall des §. 33 Nr. 17 vorliegt; 
unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber; 
unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei nothgeschlachteten Thieren und in den im §. 2 
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern nicht Veränderungen vorliegen, welche eine 
Behandlung des Fleisches nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 33 und 34 erforder- 
lich machen. 
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K. 41. 
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Beschauer hat 
hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungs- 
grundes sofort Mittheilung zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches gemäß 
§§. 38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder dessen Vertreter zu 
benachrichtigen. 
S. 42. 
(1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn der Besitzer 
beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der Entscheidung nicht beruhigen 
werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen, das leicht wieder entfernt werden kann, zu 
versehen. Die Landesbehörden können gestatten, daß in öffentlichen Schlachthöfen von der Anbringung 
des Erkennungszeichens an einzelnen Organen oder Fleischtheilen abgesehen wird, wenn dieselben sofort 
unter amtlichen Verschluß gebracht werden. 
(9) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen, sobald das 
Ergebniß der Untersuchung endgültig feststeht. 
(3) In den Fällen der §§. 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke unterbleiben, wenn 
die unschädliche Beseitigung anderweit sicher gestellt ist.
	        
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