Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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(0), Die am Fleische nach 88. 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen, wenn die 
Entscheidung des ersten Beschauers in Folge eingelegter Beschwerde (§. 46) oder von Aufsichtswegen 
abgeändert worden ist. 
S. 43. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches erfolgt mittelst Farbstempels mit nicht gesundheitsschädlicher 
haltbarer blauer Farbe oder mittelst Brandstempels. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift den Namen oder das Zeichen des Schaubezirkes. Thie- 
ärzten ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden, wenn sie außerhalb ihres ge- 
wöhnlichen Schaubezirkes abzustempeln haben. 
G) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von Einhufern und Hunden bestimmten, sind für 
das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreisrunder Form bei mindestens 3,, Centimeter 
Durchmesser; für das im Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzte (minderwerthige) Fleisch von 
gleicher Form, jedoch umschlossen von einem gleichseitigen Vierecke; für das bei der Untersuchung als 
zum Genuß untauglich befundene und unschädlich zu beseitigende Fleisch von dreieckiger Form dei 
mindestens 5 Centimeter Seitenlänge; für das zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von viereckiger 
Form mit mindestens 4 Centimeter Seitenlänge. 
Vauglich. Erheslch heraßgesezt im Anlanglich. Nedisst tanglich. 
Rahrungs- und Genußwerthe. 
  
  
Schaubezirk. Schaubezirk. 
Schaubezirk. 
  
  
  
  
  
  
(Das tauglich befundene Fleisch von Pferden und anderen Einhufern ist mit einem rechteckigen 
Stempel von mindestens 5 und 2 Centimeter Seitenlänge zu versehen. Derselbe trägt außer dem Namen 
des Beschaubezirkes die Aufschrift „Pferd“. 
Rleisch von Elnhssern. 
  
Pferd. 
Schaubezirk. 
  
  
 
	        
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