Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

289 
(9) Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau 
nach einem vom Bundesrathe festzustellenden Formulare bei der von der Landesregierung zu bestimmenden 
Stelle einzureichen. 
(3) An Stelle des Tagebuchformulars nach Anlage 1 dürfen in Landestheilen, in denen für die 
Beschauer schon jetzt andere Formulare vorgeschrieben sind, diese in Gebrauch befindlichen Formulare auf 
Anordnung der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember 1909 zur Verwendung gelangen, sofern sie 
derart eingerichtet sind, daß darin die erforderlichen Angaben nach Anlage 1 enthalten sind. 
(4) Die Landesregierungen können anordnen, daß an Orten, wo mehrere Beschauer angestellt sind 
(z. B. in Schlachthöfen), die Bücher gemeinsam geführt werden. 
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, daß die statistischen Zusammenstellungen oder 
Auszüge daraus von den Landesregierungen an eine von ihm zu bezeichnende Stelle eingereicht werden. 
(0) Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung 
nach Anlage 2 auszustellen. 
) Die Bücher der Beschauer dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Eintragung ver- 
nichtet werden. 
Beaufsichtigung der Fleischbeschau. 
S. 48. Z 
Die gesammte Thätigkeit der Beschauer ist nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu 
erlassenden Vorschriften dergestalt einer fachmännischen Kontrole zu unterwerfen, daß in jedem Fleisch- 
beschaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Redvision stattfindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.