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S. 8.
Das Schlußergebniß der Prüfung wird in gemeinsamer Berathung der Mitglieder der Prüfungs-
kommission festgestellt.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende,
dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist Stimmeneinheit erforderlich.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach an-
liegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis.
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk in die
Bescheinigung über die genossene Ausbildung (§. 3 Abs. 1 Nr. 3) einzutragen.
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§. 3 Abs. 1 Nr. 3) darf nur
vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar
frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. Hat der Prüfling
so mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung der Ausbildung vor erneuter
Zulassung zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist ihm dies bei Mittheilung des Ausfalls der Prüfung
zu eröffnen.
8. 9.
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich thätig zu sein wünschen, alle drei Jahre
einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Thierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§. 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer
und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungs-
ausweise von dem prüfenden Thierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn
er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;
wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge-
meldet hat;
wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleisch-
beschauer amtlich thätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat,
welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden
Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später,
so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungs-
kommission im vollen Umfange der §§. 5 bis 7 wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im
vollen Umfange der §§. 5 bis 7.
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