Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Ausübung der 
Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von der 
Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter Voraussetzungen 
und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den 
vorstehenden Prüfungsvorschriften im Wesentlichen entsprechen. Der Bundesrath bestimmt, welche bisher 
geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Ertheilung von Befähigungsausweisen als diesen An- 
forderungen entsprechend anzusehen sind. 
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Abs. 1, aber doch 
auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben haben oder zur Zeit des Inkrafttretens des Ge- 
setzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau als Fleischbeschauer amtlich thätig gewesen 
sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden ohne Beibringung 
des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung (§. 3 Abs. 1 Nr. 3) zur weiteren Ausübung der 
Fleischbeschau zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes an zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten Thierarzte bestehen. 
Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste Lebensjahr über- 
schritten haben, hat sich nur auf den praktischen Theil der im I. 9 vorgeschriebenen Nachprüfung zu 
erstrecken. 
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe der 
Bestimmungen im §. 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu 
unterziehen. 
8. 11. 
Personen, welche, ohne als Thierarzt approbirt zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung 
der Thierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer- oder Abdeckereigewerbe, den Fleisch- oder Vieh- 
handel betreiben oder Agenten eines Viehversicherungsunternehmens sind, dürfen als Fleischbeschauer nicht 
angestellt werden.
	        
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