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Beim geschlachteten Thiere sind folgende Erscheinungen festzustellen: Dünnes, fleischwasser-
ähnliches, wenig färbendes Blut, Ansammlung von klarer, farb= und geruchloser Flüssigkeit in der Bauch-
und Brusthöhle, deren seröse Auskleidung glatt, glänzend und nicht geröthet ist. Das Bindegewebe der
Unterhaut und der Muskeln ist wässerig durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Beschaffenheit. Die
Muskeln sind weich, grauroth und faulen schnell.
Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist, kann die Flüssigkeit innerhalb 24 Stunden
abtropfen oder verdunsten, so daß das Fleisch eine nahezu gewöhnliche Beschaffenheit annimmt.
Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§. 8). Der nicht als Thierarzt
approbirte Beschauer hat die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann zu ertheilen, wenn das Allgemein-
befinden des Schlachtthiers nicht wesentlich gestört ist (§. 11). Das Fleisch darf er nur dann selbständig
beurtheilen, wenn die allgemeine Wassersucht hochgradig ist (5. 30 Nr. 2). In diesem Falle ist der ganze
Thierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (s. 33 Abs. 1 Nr. 13).
31. Die Gelbsucht.
Am lebenden Thiere wird die Gelbsucht durch die gewöhnliche Untersuchung häufig nicht erkannt,
weil das Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man findet Gelbfärbung der sichtbaren
Schleimhäute und in höheren Graden auch der Haut, ferner bierbraunen Harn, Verdauungsstörungen,
selbst hochgradige Störung des Allgemeinbefindens.
Am geschlachteten Thiere ist die Gelbsucht zu erkennen an einer gelben oder gelblich-grünen
Färbung zuerst des Brust= und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des ganzen Bindegewebes und
des Fettes, in den höchsten Graden auch der Knochen und Knorpel. Geringe Grade von Gelbfärbung
können am ausgeschlachteten Thiere nach 24 Stunden verschwinden.
Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf das Fettgewebe beschränkt. Dagegen kommt
eine auf das Fettgewebe beschränkte Gelbfärbung bei ganz gesunden Thieren, beispielsweise bei alten
Kühen und Weidevieh, vor und ist demnach nicht zu beanstanden.
Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann
ertheilen, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres nicht wesentlich gestört ist (s. 11). Die selbständige
Beurtheilung des Fleisches darf er nur dann übernehmen, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach
24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gesärbt, oder wenn die Thiere abgemagert sind (§. 30 Nr. 2).
In diesen Fällen ist der ganze Thierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§. 33
Abs. 1 Nr. 12).
32. Geschwülste.
Geschwülste sind knotige Neubildungen, welche sich in den Organen ohne vorausgegangene Ent-
zündung entwickelt haben. Zu den eigentlichen Geschwülsten sind daher die durch pflanzliche oder thierische
Schmarotzer entstandenen Gebilde, wie die Tuberkel und die Strahlenpilzknoten, der vielkammerige Hülsen-
wurm und dergleichen nicht zu zählen. ·
Man unterscheidet gutartige und bösartige Geschwülste. Erstere zeigen keine Neigung zur Aus-
breitung auf andere Organe, während die bösartigen Geschwülste in das umgebende Gewebe hinein-
wuchern und sich häufig auf dem Wege der Lymph= und Blutbahnen im Körper verbreiten. Oertlich