Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Formen der Tuberkulose. 
Behandlung des Fleisches. 
  
frische Infektionen nicht blos in den 
Eingeweiden oder im Euter 
B. Ohne Erscheinungen einer frischen Blutinfek- 
tion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung 
b) ohne hochgradige Abmagerung 
a. mit ausgedehnten Erweichungsherden 
5. ohne ausgedehnte Erweichungsherde: 
a“ die tuberkulösen Veränderungen 
finden sich nur in den Einge- 
weiden oder im Euter vor: 
a“ bei geringer Atchmmn der 
Krankheit ... 
B«bergroßer Ausdehnung der 
Krankheit 
3“ die tuberkulösen Veränderungen 
finden sich nicht blos in den Ein- 
geweiden und im Euter vor 
Bemerkung: 
  
Die veränderten Theile find in den Fällen zu 1 unter b, II unter 1 B, 
Das Fett ist bedingt tauglich, das sonstige Fleisch 
untauglich (§. 34 Nr. 1, §. 37 unter I, §. 38 
unter I). 
Das gesammte Fleisch ist untauglich (§F. 33. 
Nr 8) 
Die nicht veränderten Theile sind bedingt taug- 
lich (S. 35 N. 4, §. 37 unter III Nr. 1, u, 
§. 38 unter II, a). 
Die nicht veränderten Theile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§. 35 Nr. 4). 
Die nicht veränderten Theile sind zwar genuß- 
tauglich, aber im Nahrungs= und Genußwerth 
erheblich herabgesetzt (s. 35 Nr. 4, §. 40 
Nr. 1, b). 
Von den nicht veränderten Theilen sind Fleisch- 
viertel, in denen sich eine tuberkulös veränderte 
Lymphdrüse befindet, bedingt tauglich. Die 
übrigen nicht veränderten Theile sind zwar ge- 
nußtauglich, aber im Nahrungs= und Genuß= 
werth erheblich herabgesetzt (§. 35 Nr. 4, §F. 37 
unter II, §. 40 unter I. a) 
II unter 
2 Abce, II unter 2 Bb genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zu- 
gehörigen Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken, sofern sle sich 
nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen (§. 35 Nr. 4).
	        
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