Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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D. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches. 
Allgemtine Bestimmungen. 
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8. 1. 
(1), Fleisch sind alle Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum 
Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette 
und Würste. Als Fleisch sind doher insbesondere anzusehen: 
Muselfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, Herz, 
Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze 
Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, 
sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichtheilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, Lünte, 
Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Retzfett, Schmalz, Oleomargarin (Premier jus, Margarin) und 
solche Stoffe entholtende Feitgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter (Butterschmalz); 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 
(2, Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischexkrakte, Fleischpeptone, thierische Gelatine, 
Suppentafeln, gelten bis auf Weiteres nicht als Fleisch. 
. 2. 
(m Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühlverfahren, 
einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, ferner Fleisch, welches 
zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im Wesent- 
lichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 
(9) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (8. 3 Abs. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservirungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz.
	        
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