Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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G#) Als ganzer Thierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im §. 6 das geschlachtete, ab- 
gehäutete und ausgeweidete Thier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße ein- 
schließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonder- 
bestimmung fehlen. 
8. 8. 
() Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches in Folge einer ihm zu Theil ge- 
wordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und 
durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(#) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, oder 
durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. 
)Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne 
nachfolgende Raffinirung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche Zubereitungen; 
ferner die thierischen Kunstspeisefeite im Sinne des §. 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 475), sowie 
Margarine. 
(Im Sinne des §. 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen 
sind anzusehen: 
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Theile des Hinter= oder Vorder- 
schenkels vom Schweine mit oder ohne Haut; 
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und an den 
Seiten des Körpers liegende Feitschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit 
schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten; 
als Därme der Dünn= und der Dickdarm, sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, 
Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh; 
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle Waaren, welche 
ganz oder theilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder künstlich her- 
gestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen 
aus zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit 
oder ohne Zusätze; 
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, Töpfe 
(Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige 
Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist. 
8. 4. 
(1) Die Vorschriften der §s. 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen finden auch auf Rennthiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, un- 
beschadet der Bestimmungen im §. 27 unter A II, erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleich- 
gestellt werden. Anderes Wildpret einschließlich warmblütiger Seethiere sowie Federvieh unterliegen weder 
den Einfuhrbeschränkungen in §§. 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; 
das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. 
(2) Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.
	        
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