Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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g. 8. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande ver- 
brachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. 
S. 9. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende 
Fleisch finden die Vorschriften in §8. 12, 13 des Gesetzes, sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen 
Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. 
S. 10. 
(1) Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß, im Post- 
verkehr auch ohne diese Kontrolmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten; das zur 
Durchfuhr gelangende Fleisch unterliegt nicht der amtlichen Untersuchung. 
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Waarendurchgang zu verstehen, der sich vollzieht ohne 
eine längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Waarenbeförderung bedingt ist. 
Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung der Waaren in einem Zoll= 
lager unter amtlichem Verschlusse. 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
KS. 11. 
()Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein 
approbirter Thierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbirter Thierarzt zu bestellen. Zur 
Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, welche 
nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, 
bestellt werden. 
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die thierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Eingeweide, 
Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der Schweine in Hälften, Auf- 
hüngen oder Auflegen der Fleischtheile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des Thierarztes, 
und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer 
besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle. 
(6) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel- 
Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend er- 
fahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fetie ist von dem Chemitler oder 
dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende 
Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
. 12. 
(7 Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in Ss. 13 bis 15 aufgeführten 
Punkte zu erstrecken.
	        
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