337
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Thierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar
bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im Uebrigen an den einzelnen Fleischstücken vor-
mnehmen, soweit nicht eine Beschrönkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des
folgenden Absatzes zulässig ist.
(4) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stiichproben beschränkt
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesammte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prlffung auf
die im §. 14 Abs. 1 unter b bis d bezeichneten Punkte. Die Beschränkung der Untersuchung auf Stich-
proben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen,
Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine u. dergl.) eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation
stammende Waare enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung und Kennzeichnung als gleich-
artig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im §K. 14
Ubs. 4 und §. 15 Abs. 5.
() Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so ist sie in Bezug auf den
Beanstandungögrund bei Därmen und Feit an der Gesammtheit der Packslücke, im Uebrigen an jedem
einzelnen Fleischstücke der ganzen Sendung auszuführen, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (F. 19
Abs. 1 unter 1) oder eine Zurückweisung (§. 19 Abs. 1 unter II, §. 21 Abs. 3) oder eine freiwillige
Zurückziehung (nachstehender Abs. 6) erfolgt.
(5) Von jeder Beanstandung einer Stichprobe, welche auf den Umfang der weiter anzustellenden
Untersuchung oder auf die Behandlung des Fleisches (§g. 19 und 21) von Einfluß ist, hat die Beschau-
stelle den Verfügungsberechtigten unter Angabe des Beanstandungsgrundes und unter Hinweis auf die
nach Abs. 4 eintretende Folge sowie die Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort
zu benachrichtigen.
(60 Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung hat der Verfügungsberechtigte das
Recht, die noch nicht untersuchten und nicht unschädlich zu beseiligenden oder zurückzuweisenden Theile der
Sendung vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückzuziehen (vergl. jedoch s. 25 Abs. 3).
§. 13.
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob es unter die Verbote im §. 5 füllt;
JP) ob es den Bestimmungen im §. 6 entspricht;
) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Ins-
besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt,
daß es mit einem der im §. 5 Nr. 8 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.
S. 14.
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
a) ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Waare unter die Verbote im §. 5 fällt;
J) ob die Waare den Vorschriften im §. 7 entspricht;