Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

(1), Zubereiletes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 6 
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige 
Pockung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet 
ist („Margarine,“ „Kunstspeisefett"); 
b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder „Geschmack behaftet oder innerlich 
mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben befunden wird; 
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien= 
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; 
. auf Grund der Hauptprüfung: 
a) in den unter I a bis c angegebenen Fällen; 
b) wenn eine Probe einen der im §. 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; 
J) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder 
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzblatt 18997 S. 475 und 
591) nicht entspricht. 
(2, Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 unter 
1 a unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder 
die Uebereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird. 
6#) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation 
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämmtlicher davon entnommenen Stichproben zu einer gleichen Bean- 
standung geführt hat (s. 12 Abs. 4). Im Uebrigen hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen 
beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
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Weitere Behandlung des Fleisches. 
8. 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im 8. 29 bezeichneten Voraus- 
setzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen Ver- 
wendung finden soll. 
§. 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen 
in §§. 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
S. 24. 
(1), Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Er- 
kennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist dem
	        
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