Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Fleische die weilere Aufschrift „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere 
Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben 2“. 
  
  
  
  
  
Roth. Roth. 
5 cm 
Ausland. n 
Pferd. * 
N. N. 
Schwarz. Schwarz. 
Schwarz. 
   
   
     
   
Ausland. 
   
Ausland. 
Zurückgewiesen. 
N. N. 
Zu 
bescitigen. 
N. N. 
   
  
          
5 cm 5 ocm 
6) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein. Auch 
die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten dienen, die im 
Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten. 
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittelst Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig zurück- 
gezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rothe, nicht gesundheitsschädliche, haltbare Farbe 
zu verwenden. 
(1) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. 
§. 27. 
Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen:
	        
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