Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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A. Frisches Fleisch. 
Die Siempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körperstellen 
anzubringen und zwar: · 
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
4. an der hinteren Vorarmfläche, 
. auf der Schulter, 
. auf dem Rücken in der Nierengegend, 
. auf der inneren und 
. auf der äußeren Fläche des Hinterschentels, 
7. an der Zunge und am Kopfe. 
Bei Kälbern, Rennthieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an 
den betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
am Kopfe, 
auf der Seitenfläche des Halses, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden 
Stellen: 
1. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. auf dem Rücken, 
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
Außerdem ist bei allen Thiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein Stempel- 
abdruck anzubringen. 
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S— 
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IV. 
* 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempelabdrücke 
an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck thunlichst auf der Schwarte an- 
zubringen. 
(0 Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste und dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei 
Stellen anzubringen. Bei zubereitetem Fette hat die Kennzeichnung nur an den Behältern zu erfolgen.
	        
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