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Unschãdliche Beseitigung des beanftandeten Fleisches.
§. 28.
() Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch hohe Hitzegrade (Kochen
oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem
Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch ver-
wendet werden.
) Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben thunlichst
an Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden und an welchen VBiehfutter oder Streu weder
gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1
zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder
feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol)
oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen,
daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 1 Meier starken Erdschicht bedeckt wird.
G) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
() Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig
ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfiziren.
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
v. 29.
(10 Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden
kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbarmachung
für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrolmaß-
regeln oder mittelst Anlegung von tiefen Einschnitten und nachfolgender Behandlung mit Kalk, Theer oder
rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petrolcum oder Ros-
marinöl sichergestellt wird.
(o Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen.
Rechtsmittel.
g. 80.
(1) Gegen die Seitens der Beschaustelle im Falle des §. 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung einer
Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §8§. 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann
von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (S. 12 Abs. 5
und §. 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschau-
stelle anzumelden und hat auf Antrog des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung
zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung.
Ueber die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar,
sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines