Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

347 
weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerde- 
führer zur Last. 
() Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschausftelle, 
die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntniß zu setzen. 
Fleischbeschaubuch. 
S. 31. 
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem Muster 
von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die endgültige 
Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren 
Bestimmungen hierÜüber werden vom Reichskanzler erlassen. 
(9) Wo das Bedürfniß besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Feite, sowie 
für die einzelnen Thiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 
(3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist mindestens 
zehn Jahre lang aufzubewahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.