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Anweisung
für
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett
sowic für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen
zubereitete Fette.
(Vergl. §§. 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten Chemiker,
sonst durch den als Beschauer bestellten approbirten Thierarzt.
I. Bie Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei frischem Fleische (§. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D):
Es ist von jedem verdächtigen Thierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, daß
an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesammtgewichte von etwa 500 g abgetrennt werden.
Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des
Thierkörpers zu entnehmen.
2. Bei zubereitetem Fleische:
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des §. 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D zuwider
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus jedem verdächtigen
Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesammtgewichte von 500 g zu entnehmen, wobei
möglichst Stellen mit fefthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind.
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimm-
ungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grund-
sätzen zu entnehmen:
o) Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 500 g sind zu entnehmen:
Bei Sendungen von Schinken unter 10 Stück und bei Sendungen von Speck
nur aus etwaigen verdächtigen Stücken, bei Sendungen von Därmen nur aus etwaigen
verdächtigen Packstücken; bei allen sonstigen Sendungen, sofern sie gleichartig im Sinne
des §. 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D sind, aus den nach den Grundsätzen
des §. 14 Abs. 4 ebenda auszuwählenden Fleischstücken und, sofern die Sendungen nicht
gleichartig sind, aus jedem einzelnen Fleischstücke.
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleichartigen
Sendung zu einer Beanstandung, so sind Proben aus allen Fleisch= bezw. Packstücken
dieser Sendung zu entnehmen (vergl. §. 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda).