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Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben
möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch= oder Fettschichten mitge-
nommen werden.
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservirungsmitteln wahrnehmbar, so sind
diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen.
3) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von
Konservesalz erkennen läßt, wird außerdem eine Probe der Lake (mindestens 200 cem)
oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 g) entnommen.
II. Bie weitere Pehandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden kann, aus
welchen Packstücken sie entnommen wurden.
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab-
stammung des Fleisches, sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden.
Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuthen lassen, daß das
Fleisch unter das Verbot im §. 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die
Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls
in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake
oder Konservesalz eingehüllt lag.
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein-
gut, glasirtem Thon oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Umhüllungen
von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen.
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, dann getrockneten
und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase.
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt.
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung in Folge Verderbens nothwendig wird, so
lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist.
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette.
(Vergl. §§. 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahmsweise
können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.
2. Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 250 g sind zu entnehmen:
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei
Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des §. 12 Abs. 3 der
Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke;
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne
gleichartig ist, aus den gemäß §. 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücken;
T) wenn die Untersuchung bei einer Probe einer gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung
geführt hat, gemäß §. 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda aus allen Packstücken dieser Sendung.