Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig be- 
dient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden 
kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und 
Abstammung des Fettes, über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die 
bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme 
zur ständigen Kontrole oder auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebniß der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig 
gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasirtem Thon, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von 
dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind. 
6. Die Proben sind solange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. 
C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vergl. §. 15 Abs. 2 und §. 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handels- 
verkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack 
Rücksicht zu nehmen. 
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. in Folge kleiner Schäden der 
Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Ueberzug der Fettmasse, oder 
c) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
Bei der Beurtheilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen- 
thümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare 
fremde Beimengungen enthält. 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen (mulstrigen, 
grabelnden), schimmeligen sowie faulig-ekelerregenden Geruch zu achten. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel- 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den 
Geschmack erkannt werden können. 
Ist Schimmel-Geruch oder -Geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von gering- 
sügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt. 
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