Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

394 
die Inanspruchnahme von Grundeigenthum des Staats auf diesen Stationen und in ihrer 
Umgebung sowie die Besorgung des Dienstes auf den Anschlußstationen. 
8. 13. 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen 
der Nebenbahnen direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt. 
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine 
hälftige Theilung „der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche 
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn an- 
geschlossenen Privatbahnen Platz greift. 
8. 14. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften 
einzurichten und diesem Ministerium zu der von ihm zu bestimmenden Zeit 
den jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen, 
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach- 
weisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf- 
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
S. 15. 
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch 
Bahnen zu konzessionieren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichneten Bahnen 
als Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder dieselben kreuzen. 
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und 
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden. 
S. 16. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise u. s. w.) unter den 
von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu 
nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.