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8. 17.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs- und
Unterhaltungsarbeiten hat der Unternehmer in der Art zu bewirken, daß die Bahnen und
das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden.
8. 18.
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefonds
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober-
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer-
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, für jede Bahn
einen Erneuerungsfonds nach einem von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch zu revidirenden
Regulativ zu bilden.
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus-
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministeriums
unterbleiben.
S. 19.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
urkunde und durch die Vorschriften über die Benützung der öffentlichen Wege auferlegten
Verpflichtungen eine Kaution von 20 000 „Kx entweder in baar oder durch Verpfändung
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen, welche, falls
sie mindestens zu 3½%% verzinslich sind, zum Nennwerth, andernfalls zum Kurswerth
berechnet werden.
Die dem Unternehmer durch die Konzession eingeräumten Rechte treten erst nach
Uebergabe des Kautionsbetrags an die Eisenbahnhauptkasse in Kraft. Nach Vollendung
und Inbetriebsetzung der drei Bahnen wird die Kaution zur Hälfte zurückgegeben.
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten der
Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand.
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme vermindert worden, so ist der Unternehmer
verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
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