Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 17. 
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs- und 
Unterhaltungsarbeiten hat der Unternehmer in der Art zu bewirken, daß die Bahnen und 
das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden. 
8. 18. 
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefonds 
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober- 
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer- 
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, für jede Bahn 
einen Erneuerungsfonds nach einem von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch zu revidirenden 
Regulativ zu bilden. 
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus- 
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministeriums 
unterbleiben. 
S. 19. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions- 
urkunde und durch die Vorschriften über die Benützung der öffentlichen Wege auferlegten 
Verpflichtungen eine Kaution von 20 000 „Kx entweder in baar oder durch Verpfändung 
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen, welche, falls 
sie mindestens zu 3½%% verzinslich sind, zum Nennwerth, andernfalls zum Kurswerth 
berechnet werden. 
Die dem Unternehmer durch die Konzession eingeräumten Rechte treten erst nach 
Uebergabe des Kautionsbetrags an die Eisenbahnhauptkasse in Kraft. Nach Vollendung 
und Inbetriebsetzung der drei Bahnen wird die Kaution zur Hälfte zurückgegeben. 
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten der 
Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme vermindert worden, so ist der Unternehmer 
verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den 
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
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