Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Kaution kann in ihrem ganzen Betrage zu Gunsten der Staatskasse von der 
Aufsichtsbehörde für verfallen erklärt werden, falls der vorgeschriebene Termin für die 
Vollendung und Inbetriebsetzung auch nur einer der drei Bahnen nicht eingehalten wird. 
g. 20. 
Die ertheilte Konzession kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Allgemeinen oder in Ansehung einzelner 
Bahnstrecken für erloschen erklärt werden, wenn eine der allgemeinen oder besonderen Be- 
dingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer 
angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
g. 21. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 19 die Kaution für verfallen oder gemäß 
§. 20 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu einen angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf 
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen bis 
zu 1000 für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer als konzessions- 
mäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
§. 22. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahnen nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahnen veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
die Genehmigung dieses Ministeriums einzuholen. 
S. 23. 
Die Konzession wird auf die Dauer von 90 Jahren, vom Zeitpunkte der Betriebs- 
eröffnung der zuletzt in Betrieb gelangenden Strecke an gerechnet, verliehen. Nach Ab- 
lauf dieser Frist gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum des Staats über.
	        
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