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Reg. Blatt von 1891 S. 182), sowie jedem anderen von einem Rechner geführten besonderen
Einzugsregister (§. 3), wie z. B. Schulgeldseinzugsregister, wenn dasselbe nicht in über-
sichtlicher Weise aus wenigen Posten besteht, ist ein nach der Zeitfolge des Einzugs der
Gelder zu führendes, in tabellarischer Form angelegtes Zahlungsverzeichniß beizu-
geben, welches je in besonderer Spalte zu enthalten hat:
1) den Tag des Empfangs der Zahlung;
2) die Hinweisung auf die Seite des Abrechnungsbuchs oder sonstigen Einzugs-
registers;
3) den Betrag der Zahlung.
Weitere Einträge können nach Bedarf in besonderen Spalten gemacht werden.
In dieses Zahlungsverzeichniß ist jede einzelne Einnahme möglichst gleichzeitig
mit dem Eintrag in dem Einzugsregister selbst unter Angabe des Datums einzutragen.
Wenn jeder einzelne Posten eines besonderen Einzugsregisters gleichzeitig mit der
Buchung im letzteren in das Kassentagbuch eingetragen wird, so entfällt für dieses Ein-
zugsregister die Führung eines Zahlungsverzeichnisses.
In gleicher Weise ist zu jedem von einem Rechner geführten Auszahlungsregister
(§. 3), wie z. B. Lohnzahlungsregister, ein Zahlungsverzeichniß anzulegen und zu führen.
§. 10.
Mit dem Ende oder doch sofort nach Ablauf jeden Monats ist jedes Zahlungs-
verzeichniß (§. 9) für den abgelaufenen Monat abzuschließen und zusammenzuzählen.
Sodann ist die Monatssumme jedes einzelnen Zahlungsverzeichnisses in das Kassentagbuch
zu übertragen, und zwar in ununterbrochener Anreihung an den vorhergehenden Tagbuchs-
eintrag. Die Verwaltungsbehörde kann auch eine Uebertragung in kürzeren Zeiträumen
vorschreiben.
Nach der Uebertragung am Monatsschluß ist das Kassentagbuch in der Einnahme-
und in der Ausgabespalte zusammenzuzählen und der Unterschied beider Summen ist
mit dem Erfund des vom Rechner selbst vorzunehmenden Monatskassensturzes zu
vergleichen.
Ueber den Kassenerfund und die Vergleichung desselben mit der Tagbuchsnachrechnung
hat der Rechner in das Tagbuch eine genaue Urkunde aufzunehmen.
Wenn bei einer Kassenverwaltung ein Kontrolleur oder ein Buchhalter angestellt ist,