Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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hat dieser das Ergebniß des unter seiner Mitwirkung vorzunehmenden Monatskassen- 
sturzes mitzubeurkunden. 
Solange die Tagbücher zweier Rechnungsjahre nebeneinander zu führen sind, also 
bis zum Abschlusse der Rechnung des jeweils vorausgehenden Rechnungsjahrs, hat sich die 
Tagbuchsnachrechnung auf beide Rechnungsjahre zu erstrecken; die monatliche Kassensturz- 
urkunde ist in das Tagbuch des abgelaufenen Rechnungsjahrs einzutragen und in dem 
Tagbuch des laufenden Jahrs ist auf dieselbe Bezug zu nehmen. Bei gleichzeitiger 
Führung der Tagbücher von drei Jahren ist die Kassensturzurkunde in das älteste Tag- 
buch einzutragen. 
Ist in einem Monat weder eine Einnahme noch eine Ausgabe angefallen, so kann 
ein Kassensturz unterbleiben. 
Ueber einen sich beim Kassensturz ergebenden Kassenüberschuß darf der Rechner nur 
mit Genehmigung seiner Verwaltungsbehörde verfügen. Wenn der Rechner einen sich 
ergebenden Kassenabmangel ersetzt, so hat er hierüber im Kassentagbuch einen Vermerk 
zu machen. 
Die Verwaltungsbehörden werden bei größeren Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, 
daß alljährlich ein Monatskassensturz in die Urlaubszeit des Rechners fällt. 
IV. Kasseuberichte, Steuer= und Umlagelieferungsberichte. 
8. 11. 
Das Ergebniß des monatlichen Kassensturzes hat jeder Rechner spätestens binnen 
einer Woche seiner Verwaltungsbehörde unter Angabe der Summen sowohl der Ein- 
nahmen als auch der Ausgaben im Berichtsmonat und in den vorangegangenen Monaten 
anzuzeigen (monatlicher Kassenbericht). 
Bei den Rechnern von Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern und bei 
allen Rechnern, deren ordentliche Jahreseinnahme den Betrag von 3000 -X nicht über- 
steigt, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, an Stelle des monatlichen Kassenberichts 
die monatliche Einsicht des Kassentagbuchs und der Kassensturzurkunde durch den Vorstand 
der Verwaltungsbehörde treten zu lassen, welcher hierüber im Kassentagbuch Vermerk zu 
machen hat.
	        
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